
Vor diesem Hintergrund ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob der Organregress bei Kartellgeldbußen durch eine teleologische Reduktion von § 43 Abs. 2 GmbHG und § 93 Abs. 2 AktG ausgeschlossen werden muss. In rechtlicher Hinsicht sind dabei zwei Ebenen zu unterscheiden: Zum einen stellt sich die Frage, ob sich bereits nach nationalem Recht Anhaltspunkte für eine teleologische Reduktion ergeben. Zum anderen ist zu klären, ob jedenfalls aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben im Bereich der Kartellgeldbußen eine Einschränkung der nationalen Organhaftung geboten ist.
Teleologische Reduktion des nationalen Organhaftungsrechts bisher umstritten
Nach der wohl überwiegenden Ansicht in Literatur und Rechtsprechung, der auch die beiden Vorinstanzen gefolgt sind, sind die Organhaftungstatbestände bereits nach nationalem Recht teleologisch zu reduzieren, da andernfalls die Sanktionszwecke des Bußgelds unterlaufen würden. Zweck der Sanktion sei es, die aus dem Verstoß erzielten Vermögensvorteile abzuschöpfen und dem Unternehmen darüber hinaus einen Vermögensnachteil in Form eines Bußgeldes zuzufügen. Dieser Sanktionsgedanke würde konterkariert, wenn die Gesellschaft das Bußgeld auf den Geschäftsleiter abwälzen und sich dadurch schadlos halten könnte. Dies widerspräche auch der Systematik der §§ 9, 30 OWiG, §§ 81ff. GWB, die mit einem differenzierten Bußgeldrahmen zwischen Individualsanktion und Verbandssanktion unterscheiden würden. Hinzu komme, dass die in Anspruch genommenen Geschäftsleiter regelmäßig auf eine vom Unternehmen abgeschlossene D&O-Versicherung (Directors and Officers) zurückgreifen könnten, sodass das Bußgeld von dieser getragen würde. Ein solcher „versicherter Innenregress“ führe daher zu Wertungswidersprüchen und schwäche das Abschreckungspotenzial der Sanktion erheblich.
Prominente Literaturstimmen lehnen demgegenüber eine Einschränkung des Organregresses bei Kartellgeldbußen ab. Weder würden die § 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2 AktG eine solche Einschränkung vorsehen, noch sei eine teleologische Reduktion im Hinblick auf den Sanktionszweck der Geldbuße geboten. Der Sanktionszweck des Bußgelds sei bereits mit der Verhängung des Bußgelds gegenüber dem Unternehmen vollständig erfüllt. Die Zulässigkeit des Innenregresses richte sich allein nach den einschlägigen zivil- und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften und werde nicht durch die Sanktionszwecke überlagert. Vielmehr entfiele mit der Regressmöglichkeit eine wichtige Steuerungswirkung für das Geschäftsleiterverhalten, wenn die verantwortlichen Organmitglieder für ihr Verhalten nicht in Anspruch genommen werden könnten. Ersatzfähig ist aber auch nach dieser Ansicht nur der sanktionierende Teil des Bußgelds. Der abschöpfende Teil des Bußgeldes kann von der Gesellschaft nicht verlangt werden, sodass etwaige Vermögensvorteile für das Unternehmen schadensmindernd zu berücksichtigen sind.
BGH: Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion nach nationalem Recht zweifelhaft
Der BGH hat sich erstmals zur Frage der Regressfähigkeit von Kartellgeldbußen geäußert und erhebliche Zweifel erkennen lassen, ob die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion – namentlich ein mit Blick auf den Normzweck zu weit gefasster Wortlaut, der zu einer verdeckten Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes führt – unter alleiniger Berücksichtigung des nationalen Rechts gegeben seien.
Im Ausgangspunkt stellte der BGH klar, dass weder der Wortlaut der Organhaftungstatbestände noch die Gesetzesmaterialien Hinweise für eine einschränkende Anwendung beim Regress verhängter Kartellgeldbußen enthalten. Auch Sinn und Zweck der Regelungen zur Organhaftung erforderten eine solche Einschränkung nicht, da Organhaftungsansprüche gerade dem Ausgleich von Schäden dienten, die durch pflichtwidriges Handeln entstanden seien. Vielmehr setze der drohende Organregress verhaltenssteuernde Anreize für eine gesetzestreue Unternehmensführung und trage damit zur Verhinderung von Kartellverstößen bei. Auch dem Wortlaut der kartellbußgeldrechtlichen Verbandssanktion (§ 30 OWiG, §§ 81 ff. GWB) sei ein Regressionsverbot gegenüber verantwortlichen Geschäftsleitern nicht zu entnehmen.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung habe dem deutschen Sanktionsrecht bislang auch kein generelles Verbot entnommen, Bußgelder an Dritte durchzureichen. Es bestünden weder zivilrechtliche noch strafrechtliche Verbote, wonach es einem Dritten untersagt sei, die vom Verantwortlichen persönlich zu tragende Sanktion zu leisten. Der BGH betonte zwar, dass diese allgemeinen sanktionsrechtlichen Grundsätze eine abweichende Behandlung von Kartellgeldbußen nicht generell ausschlössen. Gleichwohl ließ der BGH erkennen, dass vorliegend keine hinreichend verschiedene Pflichtenstellung bestehe, die eine vom allgemeinen Sanktionsrecht abweichende Behandlung rechtfertigen könne.
Der BGH wies zudem daraufhin, dass der Gesetzgeber dieser höchstrichterlichen Rechtsprechungslinie, wonach zivilrechtliche Ersatzansprüche nicht durch öffentliches Sanktionenrecht gesperrt würden, nie entgegengetreten sei und trotz zahlreicher Reformen im Kartellbußgeldrecht keine Klarstellung oder Einschränkung der zivilrechtlichen Regressmöglichkeiten normiert habe. Daher bleibe zweifelhaft, ob eine planwidrige Regelungslücke vorliege, die eine teleologische Einschränkung der Organhaftung rechtfertigen könnte – auch wenn Gründe dafürsprächen, dass eine Regressmöglichkeit die mit dem Bußgeld verfolgten sanktionsrechtlichen Zwecke beeinträchtigen könnte. Allein das nationale Recht dürfte damit nach Ansicht des BGH wohl nicht entscheidend gegen die Möglichkeit eines Innenregresses sprechen.
Auslegung europäischen Kartellrechts maßgeblich
Der Kartellsenat stellte aber letztlich darauf ab, dass sich der Ausschluss des Organregresses bei Kartellbußgeldern auch aus dem Anwendungsvorrang des europäischen Kartellrechts und der daraus folgenden unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ergeben könne. Deshalb musste der Senat die Frage, ob bereits das nationale Recht eine teleologische Reduktion gebietet, noch nicht final entscheiden. Nach Ansicht des BGH treffe zwar auch das Unionsrecht keine ausdrückliche Regelung zur (Un-)Zulässigkeit des Organregresses bei Kartellgeldbußen. Allerdings habe der EuGH in seiner Rechtsprechung betont, dass die von einer nationalen Wettbewerbsbehörde verhängten Geldbußen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssten und in diesem Zusammenhang klargestellt, dass die Wirksamkeit einer Kartellbuße erheblich gemindert würde, wenn sie steuerlich abziehbar wäre. Der BGH stellte im Hinblick auf diese EuGH-Rechtsprechung fest, dass der Innenregress, der ggf. durch eine bestehende D&O-Versicherung versichert ist, die unionsrechtlich gebotene Wirksamkeit einer Kartellgeldbuße in ähnlicher Art und Weise beeinträchtigen könnte, wie ihre steuerliche Abzugsfähigkeit. Der BGH hat dem EuGH daher die Frage vorgelegt, ob die Möglichkeit eines organhaftungsrechtlichen (Innen-)Regresses die geforderte Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Abschreckungswirkung von Kartellbußen unionsrechtswidrig unterläuft.
"Der BGH macht deutlich, dass er den Organregress bei Kartellgeldbußen nach nationalem Recht für zulässig hält."
Aufklärungs- und Rechtsverteidigungskosten sowie Folgeschäden
Nach Ansicht des BGH sind Aufklärungs- und Rechtsverteidigungskosten – unabhängig vom Anwendungsvorrang des europäischen Kartellrechts und der unionsrechtskonformen Auslegung nationalen Rechts – ersatzfähig, da deren Regress die Wirksamkeit des Bußgelds von vornherein nicht beeinträchtigen könne. Aus diesem Grund seien auch Folgeschäden durch Ansprüche geschädigter Kunden ersatzfähig. Die Sanktionszwecke des Bußgeldes seien im Hinblick auf diese Schäden von vornherein nicht betroffen.
Folgen für die Praxis
Der BGH macht deutlich, dass er den Organregress bei Kartellgeldbußen nach nationalem Recht für zulässig hält. Für die Praxis hat diese Positionierung jedoch zunächst keine unmittelbare Bedeutung. Denn der BGH betont zugleich, dass es keine „gespaltene Auslegung“ zwischen nationalen und unionsrechtlichen Kartellgeldbußen geben dürfe. Ein Regress kommt damit auch im rein nationalen Kontext nur dann in Betracht, wenn er unionsrechtlich zulässig ist. Die Entscheidung über die endgültige Reichweite des Organregresses liegt daher beim EuGH. Für die Unternehmenspraxis bleibt es spannend, ob der EuGH seine strenge Rechtsprechungslinie zum Verbot der steuerlichen Absetzbarkeit von Kartellgeldbußen ausweitet und auch den Innenregress gegen Organmitglieder ausschließt.

Dr. Christoph Wagner
ist Counsel bei CMS Hasche Sigle und berät zu sämtlichen Fragen der Organhaftung und Organpflichten, einschließlich Entscheidungen nach der Business Judgement Rule, sowie im streitigen Gesellschaftsrecht.

Dr. Dirk Schmidbauer, LL.M.
ist Senior Associate bei CMS Hasche Sigle und berät Unternehmen und ihre Organe im Gesellschaftsrecht, insbesondere im Aktien-, Konzern- und Kapitalmarktrecht, einschließlich des Wertpapiererwerbs- und Übernahmerechts.

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