Susanne Schwalb und Nika Rassadina
(CMS Hasche Sigle)
Internationale Schiedsverfahren in der Ukraine: Wie ist der Status Quo?
Eine Übersicht zu Vorgaben und Praxis für Schiedsverfahren mit Bezug zur Ukraine oder ukrainischen Parteien
(Ausländische) Handelsschiedsverfahren mit ukrainischen Parteien
Ukrainische Unternehmen mit Erfahrung im internationalen Geschäftsverkehr sind mit internationalen Schiedsverfahren mit Sitz im Ausland meist gut vertraut. In den 1990er und frühen 2000er Jahren kamen viele angloamerikanische Anwaltskanzleien auf die Rechtsmärkte der ehemaligen Sowjetrepubliken und sorgten für eine breite Akzeptanz ausländischen Rechts (insbesondere des englischen Rechts) als geltendes Vertragsrecht. Was ursprünglich mit einer Präferenz für ein stabiles Rechtssystem mit einem soliden Vertragsrecht begann, kann heute schon fast als Handelsbrauch im Umgang mit ausländischen Vertragspartnern bezeichnet werden.
Das Gleiche gilt für die Wahl ausländischer Streitbeilegungsforen. Englische Gerichte wurden zunehmend von Parteien aus der Ukraine und Osteuropa auch in solchen Fällen angerufen, die keinen Bezug zum Vereinigten Königreich hatten. Institutionelle Schiedsverfahren mit Sitz in Europa fanden ebenfalls breite Akzeptanz, wobei LCIA, ICC und VIAC einen beträchtlichen Anteil an Fällen mit Beteiligung ukrainischer Parteien aufweisen. Die DIS-Regeln und Deutschland als Sitz eines Schiedsgerichts sind nicht so verbreitet wie London oder Wien, aber eine deutsche Partei sollte diese Option durchaus in Betracht ziehen und als Alternative anbieten. Beispielsweise entscheiden sich kontinentaleuropäische Unternehmen, die Verträge der EFET (des Verbands der europäischen Energiehändler) mit ukrainischen Parteien abschließen, häufig für die Option B (deutsches Recht und DIS-Regeln) – anstelle von Option A (englisches Recht und LCIA-Regeln).
Diese generelle Tendenz hat allerdings ihre Grenzen. Erstens gibt es Bereiche wie das öffentliche Vergaberecht, in dessen Anwendungsbereich ausländische Schiedsregeln oder ein Sitz im Ausland kaum akzeptabel wären. Gleichwohl sind zivilrechtliche Streitigkeiten, die sich aus öffentlichen Aufträgen ergeben, sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Privatisierung von Staatseigentum im Allgemeinen schiedsfähig und können daher zu Schiedsverfahren mit Sitz in der Ukraine führen. Zweitens könnten kleinere ukrainische Unternehmen mit weniger internationaler Erfahrung ein ausländisches Schiedsverfahren als belastend empfinden, nicht zuletzt aufgrund von Sprachbarrieren und Kosten. Schließlich kann auch für eine deutsche Partei je nach Vertragsvolumen ein Schiedsverfahren in der Ukraine als deutlich günstigere Alternative in Betracht kommen.
Die Entscheidung für ein Schiedsverfahren mit Sitz außerhalb der Ukraine führt zur Frage nach der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Wie Deutschland ist auch die Ukraine Mitglied des New Yorker Übereinkommens von 1958, was bedeutet, dass ukrainische Gerichte die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nur aus sehr begrenzten Gründen verweigern können. Diese Gründe finden sich auch in Art. 36 des Gesetzes der Ukraine über internationale Handelsschiedsverfahren (Schiedsgesetz), dem wichtigsten Rechtsakt zur Regelung internationale Schiedsverfahren in der Ukraine, und in Art. 478 der Zivilprozessordnung der Ukraine wieder.
Auch in der Praxis werden ausländische Schiedssprüche von ukrainischen Gerichten anerkannt und vollstreckt. Anders als beispielsweise russische Gerichte haben ukrainische Gerichte die im New Yorker Übereinkommen vorgesehenen Gründe für die Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung (z.B. durch Berufung auf den ordre public) in der Regel mit der gebotenen Zurückhaltung ausgelegt. Mit der Reform des Schiedsgesetzes von 2017 wurde die Qualität der gerichtlichen Überprüfung zudem weiter verbessert, da die Zuständigkeit für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche dem Kiewer Berufungszivilgericht übertragen wurde, wobei das Oberste Gericht als Berufungsinstanz fungiert.
Der russische Angriffskrieg und das in der Ukraine verhängte Kriegsrecht haben an der generell schiedsfreundlichen Haltung der ukrainischen Gerichte nichts geändert. So bestätigte der Oberste Gerichtshof der Ukraine im Februar 2023 die Vollstreckung eines (zugegebenermaßen inländischen) Schiedsspruchs gegen ein ukrainisches Staatsunternehmen im Verteidigungssektor und entschied, dass eine Vollstreckung trotz Geltung des Kriegsrechts nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Auch Devisenbeschränkungen, die in der Ukraine im Rahmen des Kriegsrechts erlassen wurden, standen nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs der Vollstreckung eines Schiedsspruchs nicht im Wege. Die Entscheidungen des ukrainischen Obersten Gerichtes sind zwar nicht bindend, entfalten aber traditionell eine starke Autoritätswirkung.
Zusammenfassend gilt, dass bestimmte Vertragskonstellationen zwar Schiedsverfahren mit Sitz in der Ukraine erfordern, ukrainische Parteien mit einiger internationaler Erfahrung aber häufig bereit sind, ausländische Schiedsverfahren als Streitbeilegungsmechanismus zu akzeptieren. Ukrainische Gerichte sind zudem im Allgemeinen willens, ausländische Schiedssprüche nach internationalen Standards anzuerkennen und zu vollstrecken.
Handelsschiedsverfahren mit Sitz in der Ukraine
Internationale Schiedsverfahren mit Sitz in der Ukraine laufen in vielerlei Hinsicht ähnlich ab wie andere internationale Schiedsverfahren. Sie sind in erster Linie durch das Schiedsgesetz geregelt, das 1994 verabschiedet und seitdem mehrfach modernisiert wurde. Das internationale Element folgt dabei aus dem ausländischen Sitz einer an der Transaktion beteiligten Partei. Mit Ausnahme geringfügiger Abweichungen hat das Schiedsgesetz das UNCITRAL-Modellgesetzes von 1985 wortgetreu übernommen. Neben dem Schiedsgesetz regelt die Zivilprozessordnung der Ukraine das Aufhebungsverfahren, die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche und die Rechtshilfe im Schiedsverfahren. Darüber hinaus wird die Schiedsfähigkeit von Handelsstreitigkeiten durch die ukrainische Handelsprozessordnung geregelt. Diese enthält auch eine Vermutung für die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit einer Schiedsvereinbarung.
Das ukrainische Schiedsrecht wurde in den letzten Jahren fortentwickelt, um die Ukraine als schiedsfreundliche Jurisdiktion zu positionieren. Mit der Reform von 2017 wurden mehrere wichtige Änderungen eingeführt, darunter:
(i) Verankerung des Grundsatzes der Auslegung der Schiedsvereinbarung in favorem validitatis, also im Zweifel für die Gültigkeit.
(ii) Verlagerung der erstinstanzlichen Prüfung von Schiedssachen an die Berufungszivilgerichte, wobei das Oberste Gericht der Ukraine als Berufungsgericht fungiert.
(iii) Ausdrückliche Ermächtigung der Gerichte, Schiedsverfahren durch einstweilige Maßnahmen und Anordnungen zur Beweissicherung und -erhebung zu unterstützen. Daneben dürfen ukrainische Gerichte im Einklang mit dem UNCITRAL-Modellgesetz eine vorläufige Entscheidung des Schiedsgerichts über seine eigene Zuständigkeit überprüfen, in der Ukraine ergangene Schiedssprüche aufheben sowie ausländische Schiedssprüche anerkennen und vollstrecken.
Ukrainische Gerichte sind darum bemüht, die schiedsfreundliche Intention der Reformen auch praktisch umzusetzen. Das Risiko, dass die Gerichte ihre Befugnisse missbrauchen, um ein Schiedsverfahren zu vereiteln oder zu verzögern, wird von ukrainischen Schiedsrechtlern generell als gering bezeichnet.
Im Fall eines Schiedsverfahrens mit Sitz in der Ukraine stellt sich die Frage, ob dieses auch den Schiedsregeln der ukrainische Schiedsinstitution – dem Internationalen Handelsschiedsgericht (ICAC) bei der ukrainischen Industrie- und Handelskammer – unterstellt werden sollte. ICAC hat seine Arbeit seit Kriegsbeginn nicht unterbrochen, und die Zahl der registrierten Fälle ist 2023 deutlich gestiegen: 584 Fälle gegenüber 374 Fällen im Jahr 2022 und 298 Fällen im Jahr 2021. Ungefähr die Hälfte der von ICAC im Jahr 2023 registrierten Fälle waren internationale Schiedsverfahren, wobei Unternehmen aus der Schweiz und Deutschland häufig als ausländische Parteien auftauchen (wenn auch bislang hauptsächlich als Beklagte).
Die ICAC-Regeln basieren auf den UNCITRAL-Regeln, wobei die Institution allerdings eine besondere Rolle einnimmt. Ein wichtiges Beispiel für diese Rolle ist die de facto obligatorische Ernennung von Schiedsrichtern aus einer geschlossenen Liste mit von ICAC genehmigten Namen. Die aktuelle Liste für die Jahre 2024-2028 enthält 115 Schiedsrichter, von denen 71 eine ausländische Nationalität besitzen. Diese Einschränkung bei der Wahl des eigenen Schiedsrichters veranlasst viele Parteien dazu, andere Institutionen gegenüber ICAC zu bevorzugen. Positiv anzumerken ist allerdings, dass viele erfahrene ukrainische Schiedsrechtler mit nachgewiesener internationaler Erfahrung auf der ICAC-Liste stehen – und ICAC-Schiedssprüche nach Ansicht der Nutzer in der Regel eine hohe Qualität aufweisen.
Im Jahr 2022 wurden die ICAC-Regeln zweimal geändert, um das Verfahren für die elektronische Einreichung und Zustellung von Dokumenten, einschließlich Klagen, sowie die Durchführung von virtuellen Schiedsverhandlungen zu verbessern. Außerdem wurden „Schiedsverfahren-Mediation-Schiedsverfahren"- und „Mediation-Schiedsverfahren" eingeführt.
Insgesamt hat sich die Infrastruktur für Schiedsverfahren mit Sitz in der Ukraine gut entwickelt und entspricht weitgehend den Erwartungen ausländischer Parteien.
Investitionsschiedsverfahren und Ukraine
Auch Investitionsschiedsverfahren kommen in der Ukraine vor, sowohl gegen die Ukraine als beklagten Staat als auch als Heimatstaat von Investoren, die eine Investitionsschutzklage einreichen. Nach der Annexion der Krim durch Russland im Jahr 2014 haben beispielsweise mehrere ukrainische Unternehmen erfolgreiche Investitionsschiedsverfahren gegen Russland geführt.
Die Ukraine ist Vertragspartei einer Reihe von internationalen Abkommen zum Schutz der Rechte von Investoren. Mit ihrer Ratifizierung werden internationale Verträge Teil des nationalen Rechts in der Ukraine und gehen diesem im Falle eines Konflikts vor. Die einzige Ausnahme von dieser Regel sind die Bestimmungen der ukrainischen Verfassung, die das höchste Gesetz des Landes bleibt.
Investoren sollten nach Möglichkeit eine separate Schiedsklausel in Verträge mit der Regierung oder staatlichen Unternehmen aufnehmen.
Die Ukraine ist Mitglied des ICSID-Übereinkommens von 1965 (das besondere Regelungen für Investitionsschiedsverfahren bei der Schiedsstelle der Weltbank in Washington, DC vorsieht) und hat 1993 auch ein bilaterales Investitionsschutzabkommen (BIT) mit Deutschland geschlossen. Im Gegensatz zum deutsch-russischen BIT bietet der deutsch-ukrainische BIT nicht nur weitreichenden materiellen Investitionsschutz, sondern auch umfassenden Zugang zu internationalen Schiedsverfahren für Streitigkeiten über Verletzungen dieses Investitionsschutzes. Die Zukunft des deutsch-ukrainischen BIT ist allerdings ungewiss, da ein Beitritt der Ukraine zur EU dazu führen würde, dass Schiedsverfahren unter dem BIT zu sog. Intra-EU-Schiedsverfahren würden und daher nach der Rechtsprechung des EuGH nicht mehr mit dem EU-Recht vereinbar wären.
Investoren sollten daher nach Möglichkeit eine separate Schiedsklausel in Verträge mit der Regierung oder staatlichen Unternehmen aufnehmen. Es steht zu erwarten, dass Investitionsschutz und Streitbeilegungsmechanismen in den kommenden Jahren in den Fokus rücken. Rechtssicherheit und der Zugang zu einer unabhängigen Gerichtsbarkeit werden für die Umsetzung der übergeordneten europäischen politischen Agenda zur Steigerung der Investitionsströme in die Ukraine von entscheidender Bedeutung sein.
Susanne Schwalb
ist Rechtsanwältin und Partnerin der Kanzlei CMS Hasche Sigle in München. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit sind internationale Handelsschiedsverfahren sowie der Rechtsschutz von Auslandsinvestitionen im gestaltenden und streitigen Bereich.
Nika Rassadina
ist Senior Associate bei der Kanzlei CMS Hasche Sigle in München. Sie ist eine in der Ukraine und den USA ausgebildete Anwältin. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit sind internationale Schiedsverfahren.
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