Nach einem besonders langwierigen Gesetzgebungsverfahren hat das Plenum des Europäischen Parlaments am 24. April 2024 die EU-Lieferkettenrichtlinie – trotz starken Widerstandes aus der Wirtschaft – gerade noch rechtzeitig kurz vor Ende der letzten Legislaturperiode angenommen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick darüber, wie sich diese neuen europäischen Regelungen im Vergleich zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verhalten, und auf was sich Unternehmen hier einstellen müssen.
Definition der Lieferkette: Aktivitätsketten
Die CSDDD verwendet – anders als das deutsche LkSG – den Begriff der „Aktivitätskette“. Nach der Definition in Art. 3 Abs. 1 lit. g umfasst die Aktivitätskette einerseits Tätigkeiten der vorgelagerten Geschäftspartner eines Unternehmens im Zusammenhang mit der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen durch das Unternehmen, einschließlich des Entwurfs, der Gewinnung, der Beschaffung, der Herstellung, des Transports, der Lagerung und der Lieferung von Rohstoffen, Produkten oder Teilen der Produkte sowie der Entwicklung des Produkts oder der Dienstleistung. Andererseits schließt die Aktivitätskette auch die Tätigkeiten der nachgelagerten Geschäftspartner eines Unternehmens im Zusammenhang mit dem Vertrieb, der Beförderung und der Lagerung des Produkts mit ein, sofern die Geschäftspartner diese Tätigkeiten unmittelbar oder mittelbar für das Unternehmen oder im Namen des Unternehmens durchführen.
Nach dem LkSG müssen Unternehmen grundsätzlich nur ihre eigenen Aktivitäten sowie die ihrer Tochtergesellschaften und unmittelbaren Lieferanten überprüfen. Lediglich bei konkreten Hinweisen sind auch mittelbare Lieferanten erfasst. Die CSDDD verlangt dagegen grundsätzlich eine Überprüfung aller vorgelagerten Lieferanten im Zusammenhang mit der Produktion von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen. Dies gilt auch für nachgelagerte Geschäftspartner im Zusammenhang mit Vertrieb, Transport und Lagerung des Produkts, sofern sie diese Tätigkeiten für das Unternehmen oder in dessen Namen ausführen.
Es gilt zu vermeiden, dass die Umsetzung der Richtlinie zu mehr Bürokratie, Rechtsunsicherheit und letztendlich zum Rückzug europäischer Unternehmen aus Wertschöpfungsketten führt.
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