Das neue Patentgericht und Einheitspatent in der EU

Was Unternehmen im Blick haben müssen

Dr. Natalie Kirchhofer & Mathias Karlhuber (COHAUSZ & FLORACK)


Das Einheitliche Patentgericht, EPG (Unified Patent Court, UPC) und das Einheitspatent (Unitary Patent, UP) werden in der EU nach Jahrzehnten der Planung im Laufe der nächsten zwölf Monate Wirklichkeit. Was sich mit dem neuen Patentsystem ändert und welche fünf Punkte Sie im Blick haben sollten.

Ein Gericht für Patentstreitsachen, dessen auf die EU-Mitgliedsstaaten verteilte Kammern über Ländergrenzen hinweg für schnelle, kostengünstige und einheitliche Rechtsprechung sorgen. Das ist die Idee, die hinter dem Einheitlichen Patentgericht (Unified Patent Court, UPC – Einheitliches Patentgericht, EPG) steckt. Zugleich wird es ein Patent mit einheitlicher Wirkung (Einheitspatent, Unitary Patent, UP) geben, mit dem einheitlicher Patentschutz in bis zu 24 EU-Mitgliedstaaten erlangt werden kann. Nachdem zahlreiche Hürden zu überwinden waren, wird das Gericht spätestens Anfang 2023 seine Arbeit aufnehmen. Was hiermit auf international tätige Unternehmen, auf Patentinhaber und -anmelder zukommt, was für oder gegen das Einheitspatent spricht, das erläutern wir nachfolgend in fünf Punkten.

Eines für alles: Das Einheitliche Patentgericht (UPC) 

Das Einheitliche Patentgericht (UPC) wird ein gemeinsames Gericht der EU-Mitgliedsstaaten sein, die das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) ratifiziert haben. Derzeit sind dies 17 Länder. Sieben weitere Länder haben das EPGÜ unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert (s. Abb. 1). Das UPC hat die ausschließliche Zuständigkeit für Verletzungs- und Nichtigkeitsklagen für (a) alle Einheitspatente sowie (b) alle europäischen Patente (nebst ergänzenden Schutzzertifikaten), sofern letztere der Zuständigkeit nicht durch eine Opt-Out-Erklärung entzogen wurden. Der Opt-Out ist nur für eine Übergangszeit (zunächst sieben, maximal 14 Jahre) möglich, und zwar solange kein Verfahren zu dem Patent vor dem UPC anhängig ist. Für nationale Patente und Europäische Patente (EP) in Nicht-Mitgliedsstaaten des EPGÜ ist das UPC nicht zuständig.


Aufbau des Einheitlichen Patentgerichts (UPC) 

Das UPC besteht aus einem erstinstanzlichen Gericht, einem Berufungsgericht und einer Gerichtskanzlei (siehe Abb. 2). Das erstinstanzliche Gericht wird mehrere lokale und regionale Kammern sowie eine zentrale Kammer mit Sitz in Paris und einer Zweigstelle in München haben. Die für London geplante Zweigstelle entfällt zunächst, wird aber möglicherweise an Mailand vergeben oder in den bestehenden Standorten aufgehen. Das Berufungsgericht hat seinen Sitz in Luxemburg. Deutschland wird als einziger Mitgliedsstaat mehr als eine Lokalkammer beherbergen, und zwar an den Standorten Düsseldorf, Mannheim, München und Hamburg. Es verfügt daher über die mit Abstand größte Kapazität für UPC-Verfahren. Viele erfahrene Richter/innen aus den deutschen Patentstreitkammern haben bereits signalisiert, zum UPC wechseln zu wollen, sodass dort mit der gewohnten Qualität und Patentinhaberfreundlichkeit zu rechnen ist, die Deutschland zum wichtigsten Standort für Patentstreitverfahren in Europa gemacht haben. 

Zuständig für Verletzungsklagen ist die Lokalkammer am Sitz des Verletzers oder, wie meist, am Ort der Verletzungshandlung. Eine Besonderheit gegenüber dem deutschen Verfahren besteht darin, dass die UPC-Kammer auch über den Rechtsbestand des Patents entscheiden kann. Die Kammer kann das Rechtsbestandsverfahren aber auch abtrennen und an die Zentralkammer übertragen, die ihrerseits stets für isolierte Nichtigkeitsklagen zuständig ist. 

Bei der Kostenverteilung gelten die aus Deutschland bekannten Grundsätze: Die Gerichtsgebühren zahlt zunächst der/die Kläger/in, die spätere Kostenverteilung durch das Gericht erfolgt nach dem Unterliegensprinzip.

Aufbau und Struktur des Einheitlichen Patentgerichts (Unified Patent Court, UPC)

Das Einheitspatent (UP)

Ein zentral für Europa erteiltes Patent gibt es seit Jahrzehnten: das Europäische Patent (EP). Es wird vom Europäischen Patentamt (EPA) erteilt und zerfällt danach in ein Bündel nationaler Teile, die in den gewünschten Ländern „validiert“ und aufrechterhalten werden müssen. Wird ein nationaler Teil aus diesem Bündel später übertragen, durchgesetzt oder vernichtet, hat dies keinerlei Auswirkung in den anderen Staaten, die durch die anderen nationalen Teile abgedeckt sind. 

Mit dem Einheitspatent (UP) entsteht nun eine weitere Option für Inhaber eines Europäischen Patents (EP): Es kann als Teil des Bündels gewählt werden, ist an das Territorium des UPC gekoppelt und bietet einheitlichen Schutz hierfür. Während der Schutz außerhalb des Territoriums des UPC also nach wie vor klassisch über nationale Teile erfolgt, kann (und muss) der/die Patentinhaber/in für das Territorium des UPC zwischen dem UP und dem klassischen Vorgehen mit einzelnen nationalen Teilen wählen.


Wo gilt das Einheitspatent (UP)? 

Das UP gilt in den 17 Ländern (Stand: März 2022), die das EPGÜ bisher ratifiziert haben, wobei sieben weitere EU-Mitgliedsstaaten das EPGÜ unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert haben. Großbritannien hat seine Ratifizierung infolge des Brexits zurückgenommen, während Spanien, Polen und Kroatien aus verschiedenen Gründen vorerst nicht am System des UP und UPC teilnehmen.

Länderabdeckung des Einheitspatents (Unitary Patent, UP) und territorialer Geltungsbereich des Einheitlichen Patentgerichts (Unified Patent Court, UPC)

Das Einheitspatent (UP): Pro und Contra  

Ob Sie generell das Einheitspatent (UP) nutzen, das herkömmliche Muster Europäischer Patente (EP) oder gar rein nationale Patente bevorzugen oder je nach Patent entscheiden, hängt von Ihrem Wettbewerbsumfeld, Ihren unternehmerischen Zielen und der dazu passenden Patentstrategie ab.

Einiges spricht für das UP: So ist es in allen EPGÜ-Staaten wirksam und grenzüberschreitend durchsetzbar. Auch die Ersparnis an Gebühren und Verwaltungsaufwand sind klare Vorteile. Nachteilig ist die Gefahr eines zentralen Nichtigkeitsangriffes und die fehlende Flexibilität, denn der Länderumfang kann später nicht durch selektives Fallenlassen reduziert werden, um Gebühren zu sparen.

In der Anfangsphase des UPC werden viele vorsichtig agieren und zumindest für ihre wichtigsten Patente einen Opt-Out erklären, um einem zentralen Nichtigkeitsangriff vorzubeugen. Der Opt-Out ist schon vor dem Inkrafttreten in einer mehrmonatigen „Sunrise-Period“ möglich und kann (einmalig) zurückgenommen werden. Ebenso werden einige Anmelder zumindest vorübergehend über nationale und Europäische (Teil-)Anmeldungen parallele Schutzrechte schaffen, die außerhalb der Zuständigkeit des UPC bleiben, um aktuelle Unsicherheiten bezüglich der zukünftigen Rechtsprechung des UPC abzufedern. Bei aller Vorsicht ist zu beachten, dass das System des UPC tatsächlich genutzt werden muss, um es zu entwickeln. Denn nach Ablauf der Übergangsphase (sieben, max. 14 Jahre) unterliegen alle neuen Europäischen Patente (EP) unweigerlich dem UPC. Diese Erprobung und Mitwirkung anderen zu überlassen, kann zur Festigung subjektiv unerwünschter Rechtsauffassungen führen, sodass eine aktive Teilnahme ratsam erscheint.

Wie Sie sich auch entscheiden – gerade an den deutschen Gerichtsstandorten können Sie auch innerhalb des UPC mit einer hohen Expertise rechnen und Ihre Patente im Streitfall mit guter Vorhersehbarkeit durchsetzen

​Autoren​

Dr. Natalie Kirchhofer


Dr. Natalie Kirchhofer ist Patentrechtsexpertin für die Bereiche (Bio)Chemie, Pharma und Life Sciences. Als Patentanwältin und Partnerin bei COHAUSZ & FLORACK berät sie deutsche und internationale Chemie- und Pharmakonzerne in allen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes.

Mathias Karlhuber


Mathias Karlhuber ist Patentanwalt und Partner bei COHAUSZ & FLORACK und spezialisiert auf Medizintechnik, computerimplementierte Erfindungen und Maschinenbau. Von 2015-2021 war er Patentberichterstatter („Rapporteur Patents“) der Kommission für geistiges Eigentum der Internationalen Handelskammer (ICC).


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