
Der Brexit liegt bereits ein Jahrzehnt zurück. Dennoch wirkt die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, die Europäische Union zu verlassen, immer noch nach. Die Herausforderungen für den Handels- und Rechtsverkehr zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich sind zahlreich. Eine dieser Herausforderungen ist die grenzüberschreitende Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen zwischen den EU-Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich.
Seit Ablauf der Brexit-Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 ist diese mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Für alle Entscheidungen in Verfahren, die seitdem eingeleitet wurden, ist die vereinfachte Vollstreckung nach der EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) nicht mehr möglich. Das Haager Gerichtsstandsübereinkommen von 2015 erleichtert die Vollstreckung nur, wenn die zu vollstreckende Entscheidung von einem Gericht erlassen wurde, dessen Zuständigkeit auf einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung beruht. In allen anderen Fällen ist unklar, ob das nationale Recht des Vollstreckungsstaats oder ältere bilaterale Abkommen wie beispielsweise das Deutsch-Britische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen von 1960 Anwendung finden.
Das Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen
Diese Lücke schließt nun das Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen von 2019. Es trat zum 1. September 2023 in Kraft, nachdem es von der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) und der Ukraine ratifiziert worden war. Weitere Staaten, darunter die USA, Russland und Israel, haben es unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert.
Am 27. Juni 2024 hat auch das Vereinigte Königreich das Übereinkommen ratifiziert. Danach findet das Übereinkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) Anwendung auf Entscheidungen aus Verfahren, die am oder nach dem 1. Juli 2025 eingeleitet wurden.
Ziel des Übereinkommens ist es, eine weltweit einheitliche Grundlage für die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen zu schaffen, um die Rechts- und Planungssicherheit im internationalen Rechtsverkehr zu stärken. Vorbild ist insoweit das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen von 1958, dem insgesamt mehr als 170 Vertragsstaaten beigetreten sind. Bis zum 1. Juli 2025 waren der territoriale Geltungsbereich und damit die Bedeutung des Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommens noch sehr begrenzt, aber durch den Beitritt des Vereinigten Königreichs erhält es eine hohe praktische Relevanz im Rechtsverkehr zwischen Unternehmen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich.
Anwendungsbereich und Verfahren nach dem Übereinkommen
Das Übereinkommen findet Anwendung auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Von dem Anwendungsbereich ausgenommen sind u.a. Entscheidungen, die sich auf ein Schiedsverfahren beziehen oder die das Insolvenzrecht, das geistige Eigentum oder bestimmte kartellrechtliche Sachverhalte betreffen (Bereichsausnahmen in Art. 2).
Erfasst sind vollstreckbare gerichtliche Urteile oder Beschlüsse in der Sache, anders als unter der EuGVVO aber keine einstweiligen Sicherungsmaßnahmen (Art. 3 Abs. 1 b)).
Beruht die Entscheidung auf einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung, gehen die Vorschriften des Haager Gerichtsstandsübereinkommens vor (Art. 23).
Anerkennungs- und vollstreckungsfähig ist die Entscheidung, wenn das Ursprungsgericht seine Zuständigkeit auf einen der in Art. 5 abschließend aufgeführten Gründe gestützt hat. Ähnlich wie nach § 328 ZPO kann die Anerkennung nur versagt werden, wenn einer der in Art. 7 vorgesehenen Versagungsgründe vorliegt, etwa wenn die Vollstreckung der öffentlichen Ordnung (ordre public) offensichtlich widerspräche oder die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung im Vollstreckungsstaat unvereinbar wäre.
Das Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen sieht ein vereinfachtes Verfahren für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile vor. Das Gericht prüft nur die verfahrensrechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen. Es erfolgt keine inhaltliche Nachprüfung des ausländischen Urteils (révision au fond). Das Übereinkommen verpflichtet die Gerichte zur zügigen Entscheidung (Art. 13). Im deutschen Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz ist u.a. vorgesehen, dass das zuständige Landgericht auf Antrag des Gläubigers – regelmäßig ohne mündliche Verhandlung – die Erteilung einer Vollstreckungsklausel erteilt. Ein langwieriges Exequaturverfahren bleibt dem Gläubiger damit erspart.
Praktische Einzelfragen
Soweit ersichtlich, gibt es bislang noch keine Gerichtsentscheidung, die sich mit den Anwendungsvoraussetzungen des Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen auseinandersetzt. Bis eine gesicherte Rechtsprechung vorliegt, wird voraussichtlich noch einmal ein Jahrzehnt vergehen. Hinzu kommt, dass die Zuständigkeit für die Auslegung des Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen allein bei dem jeweiligen nationalen Gericht liegt. Anders als etwa bei der EuGVVO, über deren Auslegung der EuGH in Luxemburg wacht, kann es bei dem Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen daher zu divergierender Rechtsprechung in den verschiedenen Vertragsstaaten kommen.
Auslegungsspielräume bieten u.a. die folgenden Voraussetzungen:
- Für die Abgrenzung zum Haager Gerichtsstandsübereinkommen kommt es entscheidend darauf an, ob eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt oder nicht. Wann dies der Fall ist, wird von den Gerichten der Vertragsstaaten jedoch unterschiedlich beurteilt. Hinzu kommt, dass der EuGH im vergangenen Jahr mit einer Entscheidung zu asymmetrischen Gerichtsstandsvereinbarungen nach der EuGVVO einen sehr restriktiven Ansatz gewählt hat (Urteil des EuGH vom 27. Februar 2025, Az. C-537/23). Eine asymmetrische Gerichtsstandsvereinbarung liegt vor, wenn eine Gerichtsstandsvereinbarung einen ausschließlichen Gerichtsstand bestimmt und nur einer der Parteien die Option einräumt, Klage vor jedem anderen zuständigen Gericht zu erheben. Der EuGH hat die Wirksamkeit solcher Vereinbarungen teilweise in Frage gestellt. Ob die Gerichte des Vereinigten Königreichs die Wirksamkeit von asymmetrischen Gerichtsstandsvereinbarungen genauso kritisch sehen, bleibt abzuwarten.
- Auslegungsbedürftig sind auch die Bereichsausnahmen des Art. 2. Nicht eindeutig einzuordnen sein dürften hier insbesondere Fallgestaltungen, in denen der streitgegenständliche Anspruch selbst zwar eine herkömmliche Zivilsache betrifft, in dem Verfahren aber beispielsweise kartellrechtliche Einwände erhoben wurden. Hier wird sich die Frage stellen, ob ein solcher Einwand bereits dazu führt, dass die Bereichsausnahme greift und das Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen nicht anwendbar ist.
- Zweifel bei der Auslegung können sich auch bei einzelnen Zuständigkeitstatbeständen ergeben. Nach Art. 5 Abs. 1 g) kommt es für die gerichtliche Zuständigkeit auf den Erfüllungsort an. Dieser bestimmt sich regelmäßig nach dem zugrundeliegenden materiellrechtlichen Rechtsverhältnis. Unterliegt dieses beispielsweise britischem Recht, muss der deutsche Richter im Falle eines Antrags auf Erteilung der Vollstreckungsklausel inzidenter prüfen, ob das Gericht im Vereinigten Königreich zu Recht oder zu Unrecht seine eigene Zuständigkeit aufgrund des Erfüllungsorts angenommen hat. Eine im Vereinigten Königreich unterlegene Partei könnte etwa versuchen, ihre dort nicht erfolgreichen Argumente erneut bei der Prüfung der Zuständigkeit anzubringen. Dies würde jedoch dem Zweck des Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommens, eine inhaltliche Nachprüfung des ausländischen Urteils zu vermeiden, zuwiderlaufen.
In praktischer Hinsicht muss die vollstreckende Partei im Vollstreckungsstaat einen Antrag stellen und eine beglaubigte Kopie der Entscheidung sowie eine Bescheinigung des Ursprungsgerichts über die Vollstreckbarkeit vorlegen (Art. 12). Sind die Schriftstücke nicht in der Amtssprache des Vollstreckungsstaats verfasst, kann das Gericht Übersetzungen in beglaubigter Form verlangen. Bei der Vollstreckung von Urteilen aus dem Vereinigten Königreich könnte es daher sinnvoll sein, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung bei einem Landgericht zu stellen, das infolge des Justizstandortstärkungsgesetzes bereits Commercial Chambers eingeführt hat. Diese sollten mit englischen Verfahrensunterlagen in der Regel keine Schwierigkeiten haben. Ob sie nach der Geschäftsverteilung auch tatsächlich zuständig sind, muss jedoch im Einzelfall geprüft werden.
Fazit:
Das Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen erleichtert die grenzüberschreitende Vollstreckung von Urteilen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich erheblich. Es bietet ein vereinfachtes Verfahren, das weit weniger langwierig ist als ein Exequaturverfahren. Auch geht es in seinem Anwendungsbereich über das Haager Gerichtsstandsübereinkommen und ältere bilaterale Abkommen hinaus. Dennoch bleibt das Verfahren nach dem Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen in punkto Rechtssicherheit und -klarheit aktuell noch hinter der EuGVVO zurück. Es bleibt jedoch zu hoffen, dass es mit der Zeit und entsprechender Praxis ebenfalls eine hohe Rechtssicherheit bei der Vollstreckung von Urteilen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union gewährleisten kann.

Dr. Andrea Leufgen
ist Partnerin und Leiterin der Fachgebietsgruppe Dispute Resolution bei Gleiss Lutz. Sie vertritt Mandanten in komplexen, meist grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren, sowie in nationalen und internationalen Schiedsverfahren mit Fokus auf M&A, Joint Ventures, Energie und Banking & Finance.

Dr. Florian Wagner
ist Partner der Sozietät Gleiss Lutz. Er berät Mandanten in komplexen, oftmals grenzüberschreitenden Streitigkeiten, insbesondere mit Transaktionsbezug und an der Schnittstelle zu Compliance, Finanz- und Insolvenzrecht.

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