
Patente sind zugleich Schutzschild und Konfliktstoff in globalen Liefer- und Technologieketten.
Schiedsverfahren versprechen Flexibilität, Geschwindigkeit, Vertraulichkeit und fachkundige Entscheidungsträger; zugleich stoßen sie im Patentrecht an rechtliche Grenzen, insbesondere bei der Frage der Nichtigkeit mit Wirkung für jedermann (erga omnes). Dieser Beitrag ordnet das Zusammenspiel von Patent- und Schiedsrecht im Schiedsort Deutschland praxisnah ein, erklärt, wann Schiedsverfahren sinnvoll sind, und gibt Entscheidungshilfen für die Unternehmenspraxis.
Spannungsfeld: Patente und Schiedsverfahren
Der Bestand eines Patents kann im deutschen und europäischen System mit Wirkung gegen alle (erga omnes-Wirkung) grundsätzlich nur vor den zuständigen staatlichen Stellen bzw. Gerichten beseitigt werden (Einspruch, Nichtigkeitsklage). Bei europäischen Einheitspatenten, die beim Europäischen Patentamt (EPA) registriert sind, liegt die Zuständigkeit beim Einheitlichen Patentgericht (EPG, englisch: Unified Patent Court, kurz UPC) mit der Zentralkammer erster Instanz in Paris (Hauptsitz), München und Mailand und Berufungsgericht in Luxemburg.
Im Gegensatz hierzu setzen alternative Streitbeilegungsmethoden wie das Schiedsverfahren immer eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien voraus und binden grundsätzlich nur die Parteien der Schiedsvereinbarung. Auch Schiedssprüche haben grundsätzlich allein Wirkung unter den Parteien der Schiedsvereinbarung (inter partes) und entfalten keine Außenwirkung gegenüber Dritten.
Im Kontext von Patentstreitigkeiten gilt nichts anderes. Schiedsgerichte können den Bestandsschutz daher nicht „aufheben“ oder beschränken. In Deutschland gilt nach verbreiteter Auffassung die Bestandsfrage (Nichtigkeit/Teilnichtigkeit) daher als nicht schiedsfähig. Der Gesetzgeber hat die Entscheidung hierüber vielmehr exklusiv den staatlichen Gerichten übertragen. Kritiker weisen allerdings darauf hin, dass es möglich sei, die Beklagte in einem Schiedsspruch dazu zu verurteilen, bei der zuständigen Patentbehörde die Löschung des Patents zu beantragen. Die Rechtsprechung hat bisher nicht abschließend entschieden, ob es zulässig ist, mit der Schiedsvereinbarung dem Schiedsgericht ausdrücklich die Befugnis einzuräumen, die Patentinhaberin zur Beseitigung nicht rechtsbeständiger Schutzrechte zu verpflichten.
Auch bei der Verletzung von Patenten (und bei daraus folgenden Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen) fehlt es typischerweise an einer Schiedsabrede, da Kläger und (angeblicher) Verletzer regelmäßig in keinem Vertragsverhältnis stehen. Gleiches gilt regelmäßig für die sog. Patentvindikation, also für den Anspruch des wahren Berechtigten (des Erfinders) gegen den Patentinhaber auf Übertragung des Patents. Etwas anderes kommt in Betracht, wenn zwischen den Parteien ein Lizenz- oder Kooperationsvertrag besteht und streitig ist, ob bestimmte Patente unter diesen Vertrag fallen. Hier können im Zusammenhang mit dem Lizenz- oder Kooperationsvertrag stehende Streitigkeiten über Patentverletzungen (einschließlich von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen) unter die Schiedsabrede fallen. Eine Einigung auf ein Schiedsverfahren ist im Übrigen zwar auch nach Ausbruch der Streitigkeit denkbar, findet in der Praxis aber wenig statt.
Zuständigkeiten richtig zuordnen
Deutscher Rechtsrahmen und EPG
Die Frage des richtigen Forums stellt sich indes nicht nur zwischen der Schiedsgerichtsbarkeit und den staatlichen Gerichten, sondern erstreckt sich auch auf das Einheitspatent und das EPG.
In Deutschland werden Patentverletzungsverfahren traditionell vor den ordentlichen Zivilgerichten („Verletzungsrichter“) geführt, während Bestandsfragen über die Nichtigkeit dem Bundespatentgericht in München („Bestandsrichter“) und anschließend dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind. Das Bundespatentgericht entscheidet namentlich über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts sowie über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (§ 65 PatG).
Soweit ein europäisches Einheitspatent betroffen ist, bei dem mit einer einzigen Anmeldung Patentschutz in aktuell 18 EU-Mitgliedstaaten zu erhalten ist, ist seit 2023 in Europa für sämtliche Patentverletzungs- und Nichtigkeitsklagen ausschließlich das EPG zuständig.
Bei klassischen europäischen Patenten besteht hingegen eine Wahlmöglichkeit zwischen dem EPG und den traditionell zuständigen nationalen Gerichten.
Gestaltungsmöglichkeiten bei Schiedsverfahren
Bei der Vereinbarung eines Schiedsverfahrens stehen verschiedene Schiedsinstitutionen, wie der internationale Schiedsgerichtshof der ICC, zur Verfügung. Neu ist, dass beim EPG auch ein Mediations- und Schiedszentrum für Patentsachen (PMAC) besteht. Das PMAC des EPG bietet eine institutionell angebundene, europaweit zugängliche Plattform für Mediation und Schiedsverfahren mit IP-Expertise, strenger Vertraulichkeit und flexiblen Verfahrensregeln; Vergleiche können vom EPG bestätigt und damit unionsweit vollstreckbar gemacht werden. Allerdings gilt auch hier, dass in Verfahren nach den Regel des PMAC das Schiedsgericht Patente weder für nichtig erklären noch in ihrem Bestand beschränken darf. Die Zuständigkeit für diese Fragen bleibt auch hier beim EPG.
Sonderfall einstweiliger Rechtsschutz
Etwas anderes kann für den einstweiligen Rechtsschutz gelten. Vorläufige Unterlassungs- oder Sicherungsanordnungen können staatliche Gerichte (in Patentsachen insbesondere LG/OLG bzw. das EPG) stets erlassen, selbst wenn eine Schiedsklausel vorhanden ist. Auch diese Entscheidungen sind mit gewissen Einschränkungen im Wege der Zwangsvollstreckung regelmäßig vorläufig vollstreckbar.
Soweit bereits ein Schiedsverfahren besteht, kann regelmäßig auch ein Schiedsgericht vorläufige Maßnahmen zur Sicherung anordnen, die indes erst nach einer Vollstreckbarerklärung durch das staatliche Gericht (§ 1041 Abs. 2 ZPO) mit staatlichen Zwangsmitteln durchsetzbar sind. Doch auch vor der Konstituierung eines Schiedsgerichts sieht bspw. die ICC-Schiedsordnung Sicherungsmaßnahmen oder vorläufige Maßnahmen durch einen sog. Eilschiedsrichter vor. Hierbei hat der Eilschiedsrichter eine Entscheidung binnen 15 Tagen nach Erhalt der Verfahrensakte zu erlassen. Da auch dieses Verfahren abseits der Öffentlichkeit stattfindet, kann der Schiedskläger hier die Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens mit der Notwendigkeit einstweiliger Maßnahmen verbinden.
Entscheidungshilfen: Wann Schiedsverfahren, wann staatliche Gerichte?
Schiedsverfahren sind dann zu bevorzugen, wenn die Priorität auf Vertraulichkeit, Kompetenz der Entscheider und grenzüberschreitender Vollstreckbarkeit liegt. Da ein Schiedsverfahren einer entsprechenden Abrede bedarf, bieten sich vor allem Vertraulichkeitsvereinbarungen sowie Lizenz- und Kooperationsverträge für eine Schiedsvereinbarung an. Aber auch bei SEP und der Bestimmung einer FRAND-Lizenzgebühr kann die Expertise des Schiedsgerichts und die Vertraulichkeit des Verfahrens erhebliche Vorteile bieten.
Staatliche Gerichtsverfahren sind vorzugswürdig oder sogar zwingend, wenn eine erga omnes-Wirkung benötigt wird. Beispielsweise um eine Nichtigerklärung nicht nur für die Partei selbst, sondern für sämtliche Gruppengesellschaften zu erreichen, oder den Widerruf von Produkten aus dem Markt oder eine Unterlassung mit Marktwirkung sicherzustellen. Auch bei Eilentscheidungen bieten Gerichtsverfahren mitunter Zeit- und Vollstreckungsvorteile.
Zudem können Schiedsverfahren auch mit staatlichen Verfahren kombiniert werden. So kann bei einem bestehenden Lizenzvertrag eine vertragliche Frage vor einem Schiedsgericht verhandelt werden, während die Bestandsfrage des Patents parallel vor einem staatlichen Gericht geklärt oder einstweiliger, staatlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen wird.
Fazit
Schiedsverfahren sind im Patentrecht ein starkes Werkzeug für vertrauliche, effiziente und fachkundige Lösungen. Ihre Grenze verläuft dort, wo erga omnes-Wirkung verlangt ist: Die Nichtigerklärung von Patenten bleibt den zuständigen staatlichen Foren vorbehalten. Durch eine gesamtheitliche Betrachtung der materiellen Rechtslage zusammen mit einer geschickten Wahl des Streitbeilegungsforums können daher frühzeitig wesentliche Weichen für ein erfolgreiches Verfahren gestellt werden.

Dr. Jonas Pust
ist Salaried Partner der Sozietät HEUKING. Als Inhaber eines Certificate of Advanced Studies (CAS) in Arbitration der Universitäten Luzern und Neuchâtel vertritt er Mandanten sowohl in nationalen als auch in internationalen Verfahren, einschließlich institutioneller und ad-hoc-Schiedsverfahren.

Dr. Elke Umbeck
ist Partnerin der Sozietät HEUKING und leitet dort die Praxisgruppe Prozessführung/Schiedsverfahren. Mit über 20-jähriger Berufserfahrung berät und vertritt sie Unternehmen aus verschiedenen Branchen in Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren und ist regelmäßig als Schiedsrichterin in nationalen und internationalen Schiedsverfahren tätig.

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