
Stefanie Eich & Karl-Martin Fischer (Germany Trade & Invest)
10 Jahre nach dem Brexit-Referendum – eine Bestandsaufnahme
Bald jährt sich das Brexit-Referendum zum zehnten Mal. Die anfangs sehr lebhafte Diskussion um die (möglichen) Auswirkungen für den Waren- und Dienstleistungsverkehr hat sich in letzter Zeit versachlicht. Mittlerweile haben wir außerdem etliche Antworten auf einst offene Fragen. Zeit für ein Update – denn das Vereinigte Königreich bleibt ein wichtiger Markt vor unserer Haustür.
Zollgrenze trotz Freihandelsabkommen
Letzteres enthält auch die Regeln für den Warenverkehr. Waren mit EU-Ursprung können weiterhin zollfrei nach Großbritannien exportiert werden. Voraussetzung ist, dass sie in der EU hergestellt wurden oder zumindest eine gewisse Verarbeitung und Wertschöpfung stattgefunden haben. Das Abkommen gibt die produktspezifischen Ursprungsregeln vor.
Dass Zollfreiheit nicht bedeutet, dass es keine Zollformalitäten gibt, hat anfangs bei nicht wenigen Unternehmen für Überraschung gesorgt. Inzwischen haben sich die Prozesse eingespielt – UK-Experten im Logistikbereich sorgen für einen reibungslosen Warenverkehr. Auch bei Dienstleistungserbringern wie beispielsweise Handwerkern ist mittlerweile bekannt, dass Werkzeug, Materialien oder Ersatzteile verzollt werden müssen.
Hürden im Marktzugang könnten wieder sinken
Das Freihandelsabkommen kann den Binnenmarkt der EU nicht ersetzen.
Die Hürden im Marktzugang sind höher als vor dem Brexit.
Das betrifft insbesondere den Handel mit Lebensmitteln. Voranmeldungen sind Pflicht und bei vielen Produkten ist die Einfuhr nur mit einer Veterinärbescheinigung möglich. Dennoch stehen die Zeichen auf Annäherung: Im Mai 2025 veröffentlichten die EU und das Vereinigte Königreich eine Gemeinsame Erklärung für die künftige Zusammenarbeit. Den Handel mit Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen wieder zu vereinfachen, steht dabei ganz oben auf der Agenda. Beide Seiten streben den Abschluss eines SPS-Abkommens an. Damit könnten Voranmeldungen und Veterinärbescheinigungen schon bald wieder der Vergangenheit angehören.
Auch in anderen Bereichen setzen die EU und die Briten auf Kooperation: Das Vereinigte Königreich nimmt nicht mehr am EU-Emissionshandel teil, sondern hat ein eigenes Regime. Die Gemeinsame Erklärung enthält das Ziel, die beiden Systeme wieder miteinander zu verknüpfen. Das hätte vorteilhaft praktische Auswirkungen auf den Warenhandel. Denn aktuell unterliegen Waren aus dem Vereinigten Königreich bei der Einfuhr in die EU dem CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM), einem Klimaschutzinstrument, das Einfuhren mit einem CO₂-Preis belegt. Ausgenommen sind nur Einfuhren aus Ländern, die am EU-Emissionshandel teilnehmen. Wird das Vereinigte Königreich wieder Teil des EU-Emissionshandelssystems, kann es von dieser Ausnahme profitieren. Umgekehrt plant die britische Regierung die Einführung eines eigenen UK-CBAMs. Erzielen beide Seiten eine Einigung zum Emissionshandel, bleiben deutsche Exporteure davon unberührt.
Ein SPS-Abkommen und CBAM-Ausnahmen sind zwar aktuell noch Zukunftsmusik. Doch schon heute gibt es positive Signale für den Warenhandel. Befürchtungen über sich auseinander entwickelnde Standards, doppelte Zertifizierungen oder unterschiedliche Zulassungen haben sich bisher in weiten Teilen nicht bewahrheitet. Pläne, die CE-Kennzeichnung durch ein britisches Pendant – dem UKCA-Label – zu ersetzen, hat die britische Regierung nicht umgesetzt. Stattdessen gilt die CE-Kennzeichnung weiterhin und unbefristet auf dem britischen Markt für fast alle Produktgruppen.
Viele Tücken werden uns erhalten bleiben
Die Konsequenzen des Brexit werden handhabbarer, aber sie bleiben deutlich spürbar. Besonders tückisch sind sie dann, wenn sie wenig publiziert sind und zudem automatisch eintreten, ohne dass es irgendeines Vollzugsaktes bedarf. Ein Beispiel hierfür ist die Änderung der Verantwortlichkeit in Sachen Produkthaftung. Vor dem Brexit war das Vereinigte Königreich Teil des EU-Binnenmarktes und eine Warenlieferung von dort war eine “innergemeinschaftliche Lieferung”. Heute ist es ein Warenimport. Daraus folgt, dass, wer Produkte aus dem Vereinigten Königreich in die EU einführt, Importeur ist. Der durch den Brexit zum Importeur gewordene Vertragspartner wird aber gemäß § 4 ProdHaftG selbst als Hersteller behandelt und kann direkt in Anspruch genommen werden. Für den Einführer hat sich also das Haftungsrisiko durch den Brexit deutlich erhöht. Und die bis Ende 2026 in nationales Recht zu implementierende neue EU-Produkthaftungsrichtlinie wird die Situation weiter verschärfen, weil ihr Anwendungsbereich – insbesondere um Software – erweitert und die Beweisführung für Geschädigte erleichtert wird.
Fazit
51,9 Prozent der Briten stimmten 2016 für den Brexit. Eine denkbar knappe Mehrheit. Mittlerweile hat sich die Stimmung gedreht und eine Mehrheit bewertet den EU-Austritt als einen Fehler. Obwohl ein Wiedereintritt des Vereinigten Königreichs derzeit politisch nicht zur Debatte steht, sind in vielen Bereichen Zeichen einer Annäherung erkennbar. Es gibt wieder mehr Pragmatismus. Natürlich ist Waren- und Dienstleistungsverkehr durch den Brexit deutlich komplizierter geworden. Aber die schlimmsten Befürchtungen haben sich glücklicherweise nicht bewahrheitet. Der deutsch-britische Handel hat gelernt, mit dem neuen „Normal“ zu leben, und aus deutscher Sicht ist und bleibt das Vereinigte Königreich ein lohnender Markt.

Stefanie Eich
ist Deputy Director im Bereich Zoll bei Germany Trade & Invest in Bonn.

Karl-Martin Fischer
ist Deputy Director im Bereich Ausländisches Wirtschaftsrecht bei Germany Trade & Invest in Bonn.
Beide Autoren haben den Brexit seit dem Referendum genau verfolgt.
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